Dicke-Osmers-Stiftung

Es gibt nichts Gutes, außer man tut es! 

SATZUNG

PRÄAMBEL

A. Zweck und gesellschaftliche Zielsetzung

Familiär-verwandtschaftliche Beziehungen zerfallen oder verlieren zumindest erheblich an Bedeutung. Menschen leben in Folge dessen vermehrt allein, oft zugleich in wachsender Armut ohne Chance auf eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. ‚Vererbte Armut‘ schließt große Gruppen, u.a. durch Ghettoisierung, vom Aufbau sozial durchmischter Beziehungen aus. Hauptzweck ist es, geeignete Formen des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Lebenslagen und      Lebensformen zu ermöglichen:

  • sozial und kulturell vereint,
  • in transparent-demokratischen Strukturen verbunden,
  • statt räumlich nebeneinander  integrativ miteinander,
  • in solidarischer Verantwortung  füreinander.

Demokratie als Lebensform ermöglicht so die gleichzeitige Entwicklung individueller Gewohnheitsmuster und gemeinschaftsbildender Zielvorstellungen. Dadurch   werden wesentliche demokratietragende Kernkompetenzen realisiert wie

  • Empathie,
  • Toleranz,
  • Vertrauen,
  • visionäre Kraft.

Jede fünfte Mitbürgerin* im Raum Hannover ist nach geltender Norm als arm oder armutsgefährdet einzustufen. Diesen Mitbürgerinnen, insbesondere Alleinerziehenden, Älteren und kulturfremden Migrantinnen, ist Teilhabe am sozial-kulturellen Leben unserer Gesellschaft erschwert oder gar verwehrt. Expandierende, einkommensunabhängige Fixkosten wie Miet- und Energieaufwendungen engen die ohnehin knappen finanziellen Spielräume dieser Gruppe spürbar ein. Freiräume für die Teilhabe an Kultur sind kaum oder nicht vorhanden. Ergebnis sind Ausgrenzung, Ghettoisierung und schwindende Integrationskraft.

Angesichts dieser Entwicklungen soll die Villa ganZ Dicke-Osmers-Stiftung dazu beitragen, mit gezielten und im Umfang begrenzten Maßnahmen Armutsfolgen zu lindern, Menschen in ihrer Individual- als auch in ihrer Sozialnatur zu stärken, vor  allem Kindern Chancen auf ein vielfältiges Umfeld zu eröffnen und somit Integrationskräfte zu mobilisieren. Leitziel ist sowohl eine erweiterte  Verantwortungsübernahme für die eigene Person als auch für die jeweils konkrete Mit- und Umwelt auf der Basis relativ finanziell gesicherter Lebensumstände. Freiheit von unmittelbarer persönlicher und wirtschaftlicher Not und reale Chance zu sozial-kultureller Teilhabe sind unabdingbare Voraussetzungen für menschenwürdiges Dasein. Auf dieser Grundlage können nachbarschaftliches Zusammenleben, kommunale und gesamtgesellschaftliche Korporationen nachhaltig wachsen und gedeihen.

Somit leistet die Stiftung einen hilfreichen und notwendigen Beitrag

  • zur Realisierung des Sozialstaatsprinzips auf der Makroebene unserer Gesellschaft,
  • zur Verwirklichung von Teilhabe in der Region (Mesoebene) und
  • zur Schaffung von Rahmenbedingungen für Möglichkeiten selbstgestalteter individueller    Begegnung und gemeinschaftlichen Austausches von Menschen unterschiedlichster Herkunft und Position (Mikroebene).

B. Ziel und Maßnahmen

Ziel soll es sein, spezifische Formen des Zusammenwohnens und -lebens gemäß folgender Grundsätze in die Tat umzusetzen:

  • Generationen übergreifend, sozial und kulturell gemischt mit Menschen unterschiedlicher     Lebenslagen und Lebensformen,
  • in solidarischer Verantwortung  füreinander in verbindlichen Strukturen des Miteinanders,
  • nachhaltig im Sinne ökologischen Bauens, Energie sparend und Ressourcen schonend.
  • Unsere gemeinnützige Stiftung wird hochwertigen Wohnraum in gemischter Wohnlage für finanziell Bedürftige erstellen und vermieten.

Auf der Basis gegenseitiger Anerkennung soll dieser Wohnraum zu bezahlbaren Preisen in generationsübergreifenden und heterogenen Projekten zur Verfügung gestellt werden, um weiterer sozialer Isolierung und Ausgrenzung entgegenzuwirken.

Wir wollen durch neue Formen des Zusammenlebens in Vielfalt verbesserte Integrationschancen ermöglichen, indem wir

  • für finanziell Bedürftige, die nicht über ausreichend Ressourcen verfügen, hochwertigen        Wohnraum zu reduzierten Preisen in Wohnprojekten bereitstellen,
  • in Höhe von bis zu 10% der verfügbaren Überschüsse Erziehung, Bildung oder Ausbildung von Bedürftigen des Stadtteils fördern.

 SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

1.     Die Stiftung führt den Namen

Villa ganZ 

Dicke-Osmers-Stiftung

für generationenübergreifendes

alternativ-nachbarschaftliches

Zusammenleben.

2.     Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in

        31141 Hildesheim, Von-Wenden-Str. 25.

3.     Die Stifter sind Kristina Osmers und Werner Dicke.

§ 2 Stiftungszweck

1.     Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung. Begünstigt sind somit Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und        seelischen Zustandes oder aufgrund finanzieller Bedürftigkeit auf Hilfe angewiesen sind. Dabei steht die Sorge Alleinerziehender und deren Kinder sowie alleinstehender Menschen im Vordergrund.

2.     Die Stiftung unterstützt bedürftige Personen mithilfe von Erträgen aus dem Stiftungsvermögen sowie aus Zuwendungen Dritter vornehmlich aber durch Bereitstellung von Wohnraum sowie Beratung und Betreuung.

3.     Der Wohnraum wird in den stiftungseigenen Immobilien unter Berücksichtigung der    wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung und des Bedürftigen, zu  einer vertretbaren Miete     überlassen. Die teilweise Überlassung des Wohnraumes an nicht bedürftige Dritte ist nur zulässig, wenn hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.

4.     Die Konditionen, zu denen die Stiftung ihre Hilfeleistungen erbringt, können den Zeitläufen entsprechend durch Vorstandsbeschluss angepasst werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

1.     Das Stiftungsvermögen beträgt 250.000,00 € (in Worten zweihundertfünfzigtausend EURO); es ist grundsätzlich in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Es kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden, wenn diese es ausdrücklich bestimmen.

2.     Vermögensumschichtungen sind zulässig, sofern die Zielerreichung besser gewährleistet oder die Substanzerhaltung effektiver gesichert wird.

§ 4 Berechtigte Personen

1.     Der Kreis der zu unterstützenden Personen ist im Rahmen der Vorgaben des Abschnittes       ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung unbeschränkt. Die zu unterstützenden Personen müssen ihre Bedürftigkeit nachweisen.

2.     Bedürftigkeit beschränkt sich bei der Auswahl von Antragstellern nicht allein auf die finanziell-materielle Armut. Bedürftigkeit im Sinne von materieller Armut ist von den Antragstellern nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit wider-ruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 5 Gemeinnützigkeit

1.     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,     oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.     Die Stiftung erfüllt ihre satzungsgemäßen Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des  § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe können nur unter der Maßgabe  geführt werden, dass die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist.

§ 6 Organe der Stiftung

1.     Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

2.     Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen in angemessener Höhe. Der Stiftungsrat kann mehrheitlich eine angemessene Vergütung der Mitglieder des Vorstandes beschließen.

§ 7 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu drei Personen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt der Stiftungsrat auf  Vorschlag des(r) verbleibenden  Vorstandsmitglieds(er) ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Dem Vorstand angehörige Stifterinnen üben das Vorsteheramt auf Lebenszeit aus. Eine Wiederwahl ist unter Berücksichtigung von Absatz 2  zulässig. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

2.     Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Zeit oder mit Vollendung des 80. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis eine Nachfolgerin bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

3.     Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden, ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.     Für den Fall der vorzeitigen Amtsniederlegung oder der Abberufung eines Vorstandsmitgliedes    verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes bis zur Bestellung eines neuen  Vorstandsmitgliedes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

§ 8 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

1.     Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtlichen und  gesetzlichen Vertretung der Stiftung sind immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Im Fall des § 7 Nr. 4 ist eine Einzelvertretung zulässig. Für besondere Geschäfte und         Vertretungsfälle darf der zu vertretende Vorstand dem anderen eine Einzelvertretungsvollmacht für den Einzelfall erteilen. Vollmachten müssen schriftlich erteilt werden. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere die:

  • Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des                          Tätigkeitsberichtes.

2.     Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, die Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin anstellen und Sachverständige hinzuziehen, soweit die finanziellen Verhältnisse der Stiftung dieses zulassen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

1.     Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.

2.     Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren (einschließlich E-Mail) gefasst werden.

3.     Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Sie sind der Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

4.     Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes, insbesondere über die                 Bevollmächtigung von Erfüllungsgehilfinnen, werden in einer vom Vorstand zu erlassenden             Geschäftsordnung getroffen.

§ 10 Stiftungsrat

1.     Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.

2.     Scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus, so wählt der Stiftungsrat nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand eine Nachfolgerin. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende.

3.     Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung und den regionalen Besonderheiten im Stadtbezirk  aufweisen.

4.     Dem Stiftungsrat sollen neben einer Stifterin nach Möglichkeit je eine Vertreterin der nachstehend         aufgeführten Personengruppen  angehören:

  • des zu fördernden Personenkreises,
  • Sachkundige mit Expertise zum geförderten Personenkreis,
  • Sozialpolitikerin, möglichst aus dem Gemeinde- oder Bezirksrat,
  • Mitarbeitende einer Ausbildungsstätte für Sozial- pädagogik, Philosophie oder Soziologie,
  • Expertin aus der Wohnungswirtschaft oder der Architektenkammer.

5.     Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 80. Lebensjahres; für Stifterinnen gilt diese Altersgrenze nicht. Das Stiftungsratsmitglied bleibt bei         Erreichung der Altersgrenze solange im Amt, bis eine Nachfolgerin bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

6.     Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihr ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats

1.     Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und für die Verwendung der            Stiftungsmittel,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

2.     Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

3.     Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführerin und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen.

4.     Für die Beschlussfassung des Stiftungsrates bzw. von Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam gilt § 9 entsprechend. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

1.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr, beginnend mit dem Tag der Rechtsfähigkeit der Stiftung und endend am 31. Dezember des betreffenden Jahres. Im Folgejahr ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

2.     Der Vorstand hat binnen fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der Stiftungsaufsicht zuzuleiten. Der jeweilige Jahresabschluss ist vor der Weiterleitung an die Stiftungsaufsicht von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu prüfen und zu testieren.

3.     Freie Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen nach Maßgabe des § 62 Abs.1 Nr.3  AO gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszwecks wieder aufgelöst werden.

4.     Zur nachhaltigen Erfüllung des satzungsmäßigen Stiftungszweckes können Stiftungsmittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen (§ 62 Abs.1 Nr.1 Zweckrücklage).

5.     Über die Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen entscheidet der Vorstand jährlich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses.

6.     Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der   anderen Ergebnisrücklagen ausgeglichen wird, ist er durch Entnahme aus der satzungsgemäßen Rücklage zu decken.

§ 13 Änderungen der Satzung

1.     Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den         Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich             verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

2.     Beschlüsse über die Änderung der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von    Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit unter         Zustimmung mindestens eines Vorstandsmitgliedes. Sie werden nur nach Zustimmung der staatlichen Stiftungsaufsicht sowie Anzeige bei den für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständigen Finanzbehörden wirksam. Sofern die Bestimmungen über den Stiftungszweck geändert werden, wird die Satzungsänderung erst nach Zustimmung durch die Finanzbehörden wirksam.

§ 14 Auflösung der Stiftung

Im Fall der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die

Johann Jobst Wagenersche         Stiftung in 30167 Hannover,      Theodor-Krüger-Straße 3,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

* Im folgenden Text wird bei Personenbezeichnungen die weibliche Form gewählt, es ist jedoch immer die männliche Form mitgemeint.